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   OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18   

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https://dejure.org/2020,8109
OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18 (https://dejure.org/2020,8109)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2020 - 8 W 262/18 (https://dejure.org/2020,8109)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 8 W 262/18 (https://dejure.org/2020,8109)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 Abs 1 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO, § 91a Abs 1 ZPO, § 794a ZPO, Nr 1000 RVG-VV
    Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltliche Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung unter Einigung über die Kostentragung

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigung und Einigung über die Kostentragung

  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1823
  • MDR 2020, 1152
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 - III ZB 22/02 (JURIS Tz. 8) darauf hingewiesen, dass das Vertrauen einer Partei darauf, bei einvernehmlicher Wahl eines kostengünstigeren prozessualen Weges anstelle eines Vergleichs nicht mit einer Einigungsgebühr belastet zu werden, schützenswert ist.
  • OLG Stuttgart, 24.03.2005 - 8 W 112/05

    Kostenfestsetzung: Verzichtsvertrag über Vergleichskosten bei Anerkenntnis statt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • OLG Hamm, 26.11.2001 - 23 W 168/01

    Vergleich bei Rücknahme der Berufung gegen Verzicht auf Erstattung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • OLG Zweibrücken, 22.09.1998 - 8 W 42/98

    Rechtmitteleinlegung innerhalb der Notfrist; Rechtzeitige Einreichung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • LG Ulm, 14.06.2018 - 2 O 336/16

    Festsetzung der Kostenerstattung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 14.06.2018, Az. 2 O 336/16, wird, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 16.08.2018 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 12 W 277/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • OLG Nürnberg, 22.01.2021 - 3 W 101/21

    Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach strafbewehrter

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien über die schlichte Prozesserklärung der Erledigung des Rechtsstreits hinaus eine Vereinbarung treffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2020 - 8 W 262/18, juris-Rn. 6).
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